27.10.2015 - Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg

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Veröffentlicht: Dienstag, 27. Oktober 2015 12:04
Geschrieben von IM BW
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Feuerwehr Baden-Württemberg

Die Landesregierung will dafür sorgen, dass die Feuerwehren ihren Personalbestand sichern und ihre Wirtschaftlichkeit verbessern können. „Wir müssen die Rahmenbedingungen schaffen, damit sich auch in Zukunft noch ausreichend Männer und Frauen für eine Mitarbeit in den Feuerwehren finden und diese auch künftig rund um die Uhr für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sorgen können“, betonte Innenminister Reinhold Gall, nachdem das Landeskabinett den nach der Anhörung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes beschlossen hat.

Der Gesetzentwurf räumt den Feuerwehren ein, ihren Dienst flexibler und arbeitsteiliger zu gestalten. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Personen in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen oder in der Einsatzabteilung verbleiben können, die aus beruflichen, familiären oder anderen Gründen nur einzelne Feuerwehrtätigkeiten ausüben können oder wollen.

Vereinfacht werden auch die Regelungen, um angemessene Kostensätze für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr erheben zu können. „Selbstverständlich bleiben die Pflichtaufgaben wie die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen weiterhin grundsätzlich kostenfrei“, so unterstrich der Minister. Wenn aber jemand besondere Gefahren herbeiführe oder durch technische Einrichtungen Fehlalarme ausgelöst werden, sei es gerechtfertigt, die Kosten nicht der Allgemeinheit anzulasten, sondern von den Verursachern der Feuerwehreinsätze angemessenen Kostenersatz zu verlangen. Hierfür sind neben den Vorgaben zur vereinfachten Ermittlung von Kostensätzen für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen nunmehr auch Regelungen zur Berechnung der Stundensätze für Einsatzkräfte vorgesehen.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Landesregierung ist die Klarstellung, dass ehrenamtliche Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, wenn sie die Feuerwehr auf deren ausdrückliche Anforderung hin unterstützen, die gleichen Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und von Sachschäden unmittelbar gegenüber der Gemeinde haben wie die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen.

Ebenfalls zur Klarstellung und zur Verdeutlichung der bereits geltenden Rechtslage soll die Ermächtigung für die Gemeinden aufgenommen werden, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr als Freiwilligkeitsleistung finanzielle Unterstützung insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit gewähren zu können.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Diese soll Umgehungsversuche des am 1. März 2010 in Kraft getretenen nächtlichen Alkoholverkaufsverbots verhindern, die durch den Verkauf alkoholischer Getränke mittels sogenannter „Alkoholbringdienste“ oder aus Warenautomaten unternommen werden.

Bei der neu in den Gesetzentwurf aufgenommenen redaktionellen Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes handelt es sich um die Anpassung einer Verweisung an die durch die Neufassung vom 2. März 2010 geänderte Paragrafenfolge im Feuerwehrgesetz.

Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg, 27.10.15

Rettungsdienst Baden-Württemberg

Reform des Rettungsdienstgesetzes kommt in den Landtag

„Im Rettungsdienst wird künftig die gesamte Rettungskette optimiert. Dabei bekommen die Bereichsausschüsse mehr Verantwortung und die Stadt- und Landkreise mehr Einfluss“, sagte Innenminister Reinhold Gall, nachdem das Landeskabinett die Reform des Rettungsdienstgesetzes zur Einbringung in den Landtag verabschiedet hat. Der Entwurf war im Anhörungsverfahren auf große Zustimmung gestoßen.

Künftig würden alle Elemente des Rettungsdienstes als „Rettungskette“ definiert. Die Bereichsausschüsse als wichtigste Planungsgremien vor Ort würden verpflichtet, neben der Hilfsfrist den gesamten Einsatzablauf vom Eingang der Notrufe in der Leitstelle bis zur Übergabe der Patienten in das richtige Krankenhaus jährlich zu überprüfen und auf eine Verkürzung aller Zeitintervalle hinzuwirken.

„Die Planung der Bereichsausschüsse hört damit nicht wie bisher beim Eintreffen des Rettungswagens oder Notarztes beim Patienten auf. Entscheidend ist vielmehr, dass jedes Glied in der Rettungskette leistungsfähig ist und die Abläufe optimal und schnell ineinander greifen“, betonte Minister Gall.

Damit würden, zusätzlich zur bisherigen Hilfsfrist, ganz entscheidende Qualitätskriterien für eine gute und schnelle Notfallversorgung berücksichtigt.

Die Stadt- und Landkreise als Rechtsaufsichtsbehörden würden die Bereichsausschüsse künftig stärker unterstützen und starken Einfluss auf die Infrastruktur im Rettungsdienst und auf notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Notfallversorgung erhalten. So seien diese rechtzeitig vor den Sitzungen der Bereichsausschüsse über notwendige Verbesserungsmaßnahmen zu informieren. Sie hätten künftig die Bereichspläne, in denen die Vorhaltungen im Rettungsdienst festgelegt sind, zu genehmigen und könnten bei Handlungsbedarf selbst tätig werden. Außerdem würden sie zusammen mit der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft künftig auf Landesebene im Planungsgremium „Landesausschuss für den Rettungsdienst“ mitwirken.

Ebenfalls gesetzlich verankert werde eine landeseinheitliche unabhängige Qualitätssicherung. Kernelement sei eine „zentrale Stelle“ im Land, die die Beteiligten im Rettungsdienst durch eine jährliche Analyse der Rettungskette im Hinblick auf die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Notfallrettung unterstütze. Dadurch würden regelmäßig mögliche Verbesserungspotenziale in Rettungsdienst aufgezeigt.

„Zudem erhöhen wir die Qualität der medizinischen Versorgung durch eine zügige Umsetzung des vom Bund erlassenen Notfallsanitätergesetzes“, hob Innenminister Gall hervor. Bis 2020 sollen alle Rettungsassistenten zu höher qualifizierten Notfallsanitätern fortgebildet werden. Als Übergangsregelung können die Rettungswagen künftig bis längstens 31. Dezember 2020 mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter besetzt werden. Ab 2021 sind ausschließlich Notfallsanitäter vorgesehen. Für besondere Härtefälle ist eine Übergangszeit bis Ende 2025 im Einzelfall vorgesehen.

Erstmalig seien nun auch die Ausbildung- und Weiterbildungskosten für die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gesetzlich geregelt. Diese würden künftig von den Krankenversicherungen übernommen.

„Zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes kommt den qualifizierten ehrenamtlich tätigen Helfern als Erste-Hilfe-Einheiten besondere Bedeutung zu, wie zum Beispiel beim Herz-Kreislauf-Stillstand, bei dem es auf jede Sekunde ankommt. Hierzu werden wir die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen“, kündigte der Minister an.

Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg, 27.10.15