Offenes Feuer – Private Veranstaltungen
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Brandschutz- und Sicherheitstipps
von Ihrer Feuerwehr Oberderdingen
Offenes Feuer – Private Veranstaltungen
Offenes Feuer und Licht (z.B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Fackeln), die ausschließlich auf Privatgelände angewendet werden, bedürfen keiner Genehmigung durch die Behörde. Sie sind generell auch nicht anzeigepflichtig.
Bei der Verwendung von Feuer und offenem Licht sind immer besondere Sorgfaltspflichten zu beachten:
- die offene Feuerstätte im Freien muss mindestens entfernt sein:
- von Gebäuden aus brennbaren Stoffen (z.B. Zelte, Pavillons oder Ähnliches) 5 m, vom Dachvorsprung ab gemessen
- von leicht entzündbaren Stoffen (z.B. Heu, Stroh, trockenes Gras, Holzlager, etc.) 25 m
- von sonstigen brennbaren Stoffen (z.B. Gartenhütten, Fahrzeuge, etc.) 5 m
- von Waldrändern 100 m
- für den Betrieb der Feuerstätte ist ein Verantwortlicher zu bestimmen. Dieser muss die Feuerstelle ständig unter Aufsicht halten. Nach der Veranstaltung ist von diesem Verantwortlichen das Feuer zu löschen und mindestens eine Stunde weiter zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle unbedingt erloschen sein.
- bei der Feuerstelle ist – je nach Größe des Feuers – mindestens 1 Handfeuerlöscher (z.B. Pulver, 6 kg, für die Brandklassen A, B, C) oder anderes geeignetes Löschgerät, bereitzuhalten.
- feste Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass sie durch die Feuerstelle nicht entzündet werden können.
- bei starkem Wind (Funkenflug) ist das Feuer zu löschen.
- beim Betrieb von Herden und Grillen zur Speisezubereitung ist dort jeweils ein Handfeuerlöscher (z.B. Pulver, 6 kg, für die Brandklassen A, B, C) und eine Löschdecke bereitzuhalten.
- die Feuerwehrzufahrt/Zufahrt zur Feuerstelle/Feuerstätte ist während der gesamten Veranstaltung in voller Breite freizuhalten.
Wir möchten Sie noch auf folgendes hinweisen:
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften liegt im privaten Bereich. Mängel in diesem Bereich können im Schadensfall zu privatrechtlichen und strafrechtlichen Haftungsfragen führen.
In einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle (z.B. Grillhütte) dürfen unter Beachtung der Nutzungsbedingungen der zuständigen Ortsverwaltung auch in Waldgebieten Feuer entzündet werden. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald generell nicht geraucht werden.
Quelle: u.a. Auszüge aus dem Landeswaldgesetz – LwaldG vom 31. August 1995